Aktivmitglieder Passivmitglied sind Personen, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen, es ist keine Bedingung selber Vögel zu halten oder gar zu züchten.Beitarg SZV 70 .-
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
1.1 Der Sing und Ziervogelverein Herzogenbuchsee ist ein selbstständiger, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne des Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in Herzogenbuchsee. Er anerkennt die Tierwelt als offizielles Vereinsorgan.
1.2 Das Rechtsdomizil des Sing und Ziervogelverein ist in Herzogenbuchsee.
1.3 Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleintierzucht, insbesondere der Vogelzucht. Sowie, deren Verbände der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintiere Schweiz angeschlossen sind.
1.4 Dieser Zweck soll erreicht werden durch: - Einberufung von Versammlungen, Pflege der Kollegialität, gegenseitige Belehrung, Abhalten von Vorträgen, Kursen und Ausstellungen. - Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung über die Notwendigkeit und den Nutzen der Kleintierzucht. - Zucht und Haltung der Tiere gemäss geltenden Tierschutzvorschriften.
1.5 Der Sing und Ziervogelverein Herzogenbuchsee ist dem Ornithologischen Verein Herzogenbuchsee angeschlossen.
2. Mitgliedschaft
2.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Ehren- und Passivmitgliedern, sowie Jungzüchter.
2.2 Jungzüchter sind Aktivmitglieder vom 6. bis und mit 18. Lebensjahr.
2.3 Jede gut beleumdete Person, welche die vorliegenden Statuten anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme oder Abweisung entscheidet die Hauptversammlung.
2.4 Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, welche sich um den Verein, oder um die Kleintierzucht überhaupt, besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft besteht, vorbehältlich Punkt 2.7, lebenslänglich.
2.5 Passivmitglieder können alle jene Personen werden, die sich nicht als Aktivmitglieder aufnehmen lassen, dem Verein aber durch ihre moralische und finanzielle Unterstützung ihre Sympathie zuwenden. Alle Aktivmitglieder werden zu Passivmitgliedern eingeteilt, wenn in den letzten zwei verflossenen Jahren keine Ringbestellung mehr geleistet wurde. So hat der Vorstand die Kompetenz zur Umteilung von Aktiv- zu Passivmitgliedern.
2.6 Es werden nur noch die Aktiv- und Ehrenmitglieder zu statistischen Zwecken und zur Ernennung als Veteranen an den Landesteil-, Kantonal- und schweizerischen Verband gemeldet.
2.7 Jedes Mitglied kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich den Austritt aus dem Verein geben. Ein Austritt wird erst rechtskräftig, wenn alle finanziellen Verpflichtungen bezahlt sind.
2.8 Jedes Mitglied kann verpflichtet werden, zum Wohle des Vereins Tätigkeiten zu übernehmen.
3. Pflichten und Rechte der Mitglieder
3.1 Nach erfolgter Aufnahme werden jedem Mitglied die Statuten und evtl. weitere Vereins Reglemente zugestellt.
3.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, welcher jährlich an der Hauptversammlung zu bestimmen ist.
3.3 Jugendliche unter 18 Jahren bezahlen den halben Jahresbeitrag.
3.4 Passivmitglieder bezahlen einen Beitrag nach ihrem Ermessen, mindestens aber die Höhe des ordentlichen Jahresbeitrages.
3.5 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ein Ehrenpräsident hat das Recht, an allen Sitzungen innerhalb des Vereins teilzunehmen. An Vorstandssitzungen hat er nur beratender Charakter und hat kein Stimm- und Wahlrecht.
3.6 Die Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
3.7 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3.8 Alle Aktiv-, Ehren- und Passivmitglieder geniessen im Sinne der bestehenden Gesetze das Stimm- und Wahlrecht. Ebenso sind sie berechtigt, Anträge zu stellen.
3.9 Mitglieder, die den Interessen des Vereins entgegenarbeiten und sich unehrenhafte Handlungen zu Schulden kommen lassen, oder mit ihren Beiträgen mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleichen falls können Mitglieder ausgeschlossen werden, die sich nicht an die geltenden Tierschutzbestimmungen halten. Es gilt das absolute Mehr.
3.10 Mit dem Austritt, respektive Ausschluss, erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
4. Organisation des Vereins
4.1 Die Organe des Vereins sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Verwaltungskommission d) die Rechnungsprüfungskommission
Überdies können sowohl von der Versammlung wie auch vom Vorstand zur Besorgung von einzelnen Geschäften vorübergehend oder dauernd Ämter oder Ausschüsse bestellt werden.
4.2 An der Hauptversammlung sind folgende Geschäfte zu erledigen: 1. Appell (Präsenzliste) 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Protokoll 4. Mutationen 5. Jahresberichte des Präsidenten 6. Jahresrechnungen, mit Revisorenberichten 7. Festlegung des Jahresbeitrages 8. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren 9. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr 10. Anträge und Anfragen 11. Ehrungen 12. Verschiedenes
4.3 Der Vorstand kann nebst zur Hauptversammlung, wenn er es für nötig erachtet, zu weiteren Versammlungen einladen. Die Einladungen zur Hauptversammlung und weiteren Versammlungen sind mindestens 10 Tage vorher unter Nennung der Traktanden den Mitgliedern bekannt zu geben.
4.4 Eine Vereinsversammlung kann auf Begehren von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder einberufen werden. Bezüglich Einladung gelten die gleichen Fristen wie bei Punkt 4.3.
4.5 Anträge durch Vereinsmitglieder müssen mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich und begründet beim Präsidenten eingereicht werden.
4.6 Abstimmungen und Wahlen erfolgen, sofern nichts anderes beschlossen wird, durch offene Hand mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4.7 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: a) Präsident b) Vizepräsident c) Sekretär d) Kassier e) Ringwesen
4.8 Der Vorstand versammelt sich so oft es der Präsident als notwendig betrachtet. Er ist Vorberatungsinstanz aller Vereinstraktanden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte des gewählten Vorstandes anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4.9 Der Vorstand verfügt bei Vorträgen, Kursen, Drucksachen, beim Todesfall eines Mitgliedes, etc. über eine Kompetenz von Fr. 500.-- pro Fall, jedoch bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 2000.-- pro Jahr.
4.10 Der Präsident vertritt den Verein nach innen und nach aussen. Er leitet die Versammlungen, die Vorstandssitzungen und führt die Aufsicht über das Vereinsgeschehen. Er erstattet an der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht. Er führt mit jedem anderen Vorstandsmitglied die Kollektivunterschrift zu zweien. Der Präsident hat das Recht, an allen Sitzungen oder Versammlungen, innerhalb des Vereins Einsitz zu nehmen.
4.11 Der Vizepräsident vertritt im Verhinderungsfall der Präsident und dessen Funktion.
4.12 Der Sekretär verrichtet alle schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er ist Protokollführer aller Versammlungen des Vereins und des Vorstandes. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.
4.13 Der Kassier ist Rechnungsführer des Vereins. Er hat auf das Ende des Kalenderjahres einen genauen Rechnungsabschluss mit Büchern und Belegen der Rechnungsprüfungskommission zu Händen der Hauptversammlung zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand und die Rechnungsprüfungskommission haben jederzeit das Recht, Einblick in die Kassenführung zu nehmen.
4.14 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus 2 Mitgliedern. Sie prüft die Kassenführung und die Jahresrechnung, sowie die Mitgliederbeiträge des Vereins.
4.15 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre und ist an der Hauptversammlung zu wählen. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident oder sein Stellvertreter den Stichentscheid. Eine Demission eines Vorstandsmitgliedes ist bis Ende des Kalenderjahres dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter schriftlich zu melden. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar, aber nicht verpflichtet, eine Wiederwahl anzunehmen.
4.16 Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.
4.17 Sämtliches Vermögen von allfälligen Unterabteilungen des Vereins bilden einen unzertrennlichen Bestandteil des Vereins.
4.18 Jeglicher Grundeigentum ist im Besitze des Sing und Ziervogelverein Herzogenbuchsee.
4.19 Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
5. Allgemeines und Schlussbestimmungen
5.1 Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindesten einem Fünftel aller Mitglieder erfolgen.
5.2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn ¾ aller anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Das Gleiche gilt bei einer Fusion mit einem anderen Verein.
5.3 Bei Auflösung des Vereins sind alle laufenden Verbindlichkeiten aus dem Vereinsvermögen zu regeln. Ein allfälliger Überschuss wird zusammen mit dem Inventar den OV Herzogenbuchsee zur Aufbewahrung übergeben. Sollte innerhalb von 10 Jahren ein Verein mit gleichen Zweckbestimmungen gegründet werden, so ist das Vermögen diesem zu überweisen. Im elften Jahr fällt das Vereinsvermögen dem Förderverein Bauernhoftiere auf dem Ballenberg zu.
5.4 Über Fälle, welche in den vorliegenden Statuten nicht ersichtlich sind, entscheidet die Vereinsversammlung.
Vorliegende Statuten wurden an der Versammlung vom 8. Februar 2020 angenommen. Sie ersetzen diejenigen vom 11. März 2005 (Ornithologischer Verein Herzogenbuchsee, sowie alle früheren und im Widerspruch stehenden Beschlüsse. Die Statuten treten auf 8. Februar 2020 in Kraft.
Herzogenbuchsee, 8. Februar 2020
Der Präsident: Der Sekretär:
Roland Meier IV. Brügger Paul